
Das ist das Fazit der ersten Veranstaltung der Selectgruppe im Rahmen des
PCC | Personal Competence Center. Als geladene Referenten berichteten Frau Ulrike Kuhlmey, Rechtsanwältin mit zahlreichen Klienten aus dem Bereich Zeitarbeit, und Herr Herbert Matzek von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft, der gesetzlichen Unfallversicherung für Zeitarbeit, über neueste rechtliche Entwicklungen in der Arbeitnehmerüberlassung.
Frau Kuhlmey wusste anhand von Erfahrungsberichten aus der Gerichtspraxis sehr anschaulich die Rechtsbeziehung zwischen Entleiher (Kunde) und Verleiher (Zeitarbeitsunternehmen) zu beleuchten. Dabei gibt es klare Regeln, die der Entleiher beachten muss und ebenso klare Richtlinien, die der Verleiher erfüllen muss, damit eine Zusammenarbeit nicht nur unbedenklich, sondern auch ohne rechtliche Folgen bleibt.
Vor über dreißig Teilnehmern spannte Frau Kuhlmey einen Bogen zu allen rechtlichen Hintergründen und Rechtsfolgen bei deren Nichteinhaltung: vom Kern der Arbeitnehmerüberlassung, der Erlaubnispflicht, über die Abgrenzung zu ähnlichen Dienstleistungen wie Arbeitsvermittlung oder Werk- und Dienstverträgen hin zu Rechtsfolgen wie der Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer bei Versäumnissen und Nichtbeachtung der Vorschriften.
Den Entleihern gaben die Referenten einige wichtige praktische Tipps mit auf den Weg: Unverzichtbar sind die generelle Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung, die im besten Fall bereits unbefristet erteilt worden ist, und die Unbedenklichkeitsbescheinigungen von allen gängigen Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft und dem Finanzamt. Wichtig ist, dass alle Bescheinigungen aktuell und nicht älter als drei Monate sind. Der Entleiher sollte vor jeder Vertragsvereinbarung prüfen, ob diese Unterlagen vorhanden sind, um etwaigen Haftungsansprüchen sicher zu entgehen.
Darüber hinaus rieten die Referenten den Entleihern, auf guten persönlichen Kontakt und ein stimmiges Preis-Leistungs-Verhältnis zu achten. Damit würde Anbietern mit unlauteren Praktiken, die häufig Preis-Dumping betreiben und damit einhergehend unhaltbare Leistungsversprechen abgeben, am ehesten einen Riegel vorgeschoben. In der Praxis habe sich gezeigt, dass gerade solche, für den Kunden vordergründig vorteilhafte Angebote große Gefahren bergen und überdurchschnittlich häufig die Drittschuldnerhaftung, das heißt regresspflichtige Zahlungsansprüche für den Entleiher, zur Folge haben.
© Selectgruppe, November 2005